Börsenordnung/Gesetze und Regeln


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Eine Tierbörse abzuhalten oder Tiere öffentlich anzubieten, ist in Deutschland wie in der gesamten EU an eine Vielzahl von Regeln und Gesetzen gebunden. Nationaler und internationaler Artenschutz, Tierschutzgesetze, Gewerbe- und Steuergesetze sowie EU-Vorschriften für Tiertransport etc. müssen beachtet werden. Je genauer Veranstalter und Anbieter diese Regelungen kennen und befolgen, desto weniger Probleme entstehen mit kontrollierenden Behörden, desto stressfreier für Tiere und Menschen verlaufen Anfahrt und Ausstellung. Auf dieser Seite finden Sie die relevanten Gesetze und Regeln bzw. Links zu diesen. Sämtliche Vorschriften sind analog zu Merkblatt 69 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. in die Börsenordnung der BEE eingeflossen. Die Börsenordnung können Sie sich unter Downloads herunterladen. Jeder Anbieter muss die Kenntnis und Akzeptanz dieser Börsenordnung bei seiner Anmeldung bestätigen. Benötigen Sie den Acrobat Reader zum Anzeigen der Dateien, so können Sie ihn unter dem Link kostenlos herunterladen.

• Das Tierschutzgesetz dient dem Wohl von in Menschenhand befindlichen Tieren.
• Artenschutzbestimmungen, vor allem die
EG-Verordnung 338/97 und die Bundesartenschutzverordnung, kurz BArtSchV, gelten in der revidierten Fassung von 1999, die die Vorgaben der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt hat.
Bundesnaturschutzgesetz
• Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz
CITES, listet die nach dem Washintoner Artenschutzabkommen geschützten Arten auf.
Mindestrichtlinien für die Haltung von Reptilien und Amphibien wurden in Zusammenarbeit zwischen Behörden und Fachverbänden erarbeitet.

Weitere wichtige Informationen:

Die Börsenordnung schreibt nach Punkt 2.9 die Deklaration der einzelnen ausgestellten Tiere vor. Ein
Formular/Aufkleber zur Deklaration nach diesen Richtlinien ist als PDF bzw. Word-Dokument unter Downloads herunterladbar und stellt die ausreichende und fehlerfreie Deklaration sicher.

Punkt 3.4 der Börsenordnung bezieht sich auf den Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind. Ein Herkunftsnachweis für diese Tiere muss beim Verkauf übergeben werden. Ein solches
Formular finden Sie hier zum Download als PDF und als Word-Dokument.